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§ 37
SVG_2025
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
§ 37
Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Zeiten nach
§ 30
des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.
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