(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach
§ 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2019 beträgt 60 750 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach
§ 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2019 beträgt 54 450 Euro.