(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach
§ 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013 beträgt 52 200 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach
§ 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013 beträgt 47 250 Euro.