(1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (
§ 46) für den Einkauf (
§ 22 Abs. 1) oder anderweitig verwenden.
(2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (
§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (
§ 39 Abs. 2), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.