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STVOLLZG
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§ 189
STVOLLZG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz - StVollzG)
§ 189
Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung
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