(1) Um die Entlassung vorzubereiten, soll der Vollzug gelockert werden (
§ 11).
(2) Der Gefangene kann in eine offene Anstalt oder Abteilung (
§ 10) verlegt werden, wenn dies der Vorbereitung der Entlassung dient.
(3) Innerhalb von drei Monaten vor der Entlassung kann zu deren Vorbereitung Sonderurlaub bis zu einer Woche gewährt werden.
§ 11 Abs. 2,
§ 13 Abs. 5 und
§ 14 gelten entsprechend.
(4) Freigängern (
§ 11 Abs. 1 Nr. 1) kann innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden.
§ 11 Abs. 2,
§ 13 Abs. 5 und
§ 14 gelten entsprechend. Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung.