(1) Gegen Gefangene dürfen Schußwaffen gebraucht werden,
- 1.
- wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
- 2.
- wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unternehmen oder
- 3.
- um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wiederzuergreifen.
(2) Gegen andere Personen dürfen Schußwaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.