(1) Die nach
§ 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten sind in den Fahrzeugregistern spätestens zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach
§ 32 nicht mehr benötigt werden.
(2) Die Daten über Fahrtenbuchauflagen (
§ 33 Abs. 3) sind nach Wegfall der Auflage zu löschen.