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STRREHAHOMG
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§ 7
STRREHAHOMG
Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG)
§ 7
Rechtsweg
Für den Anspruch auf Entschädigung nach
§ 5
ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
J
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Quelle