(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Kennzeichnungen nach
§ 91 Absatz 1 von Gegenständen entfernt werden, die gemäß
§ 58 Absatz 2 Satz 1 aus Strahlenschutzbereichen herausgebracht worden sind.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber der Freigabe nach
§ 33 Absatz 1 ist, hat dafür zu sorgen, dass nach einer Freigabe nach
§ 31 Absatz 1 Kennzeichnungen nach
§ 91 Absatz 1 entfernt werden.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass im Fall einer Ausnahme von der Pflicht zur Freigabe von Stoffen und Gegenständen gemäß
§ 31 Absatz 5 Satz 1 Kennzeichnungen nach
§ 91 Absatz 1 entfernt werden.