Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
STRLSCHV_2018
/
§ 38
STRLSCHV_2018
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
§ 38
Freigabe von Amts wegen
Ist kein Genehmigungsinhaber vorhanden, so kann eine Freigabe auch von Amts wegen erfolgen.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L