(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
die Einwilligungen nach
§ 134 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 auch in Verbindung mit
§ 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 2, 30 Jahre lang nach ihrer Erklärung aufbewahrt werden,
- 2.
die Aufzeichnungen nach
§ 135 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit
§ 136 Absatz 3, und nach
§ 138 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 30 Jahre lang nach dem Zeitpunkt der letzten Anwendung aufbewahrt werden und
- 3.
die Einwilligungen nach Nummer 1 und die Aufzeichnungen nach Nummer 2 der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorgelegt werden.
(2) Für die Aufzeichnungen nach
§ 135 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit
§ 136 Absatz 3, und
§ 138 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 gelten
§ 85 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes und
§ 127 entsprechend.