(1) Durch die Länder als eigene Angelegenheit werden ausgeführt:
- 1.
Teil 3 Kapitel 1 mit Ausnahme des
§ 107,
- 2.
Teil 3 Kapitel 2,
- 3.
Teil 4 Kapitel 1 mit Ausnahme der in
§ 119 vorgesehenen entsprechenden Anwendung des
§ 107,
- 4.
Teil 4 Kapitel 2 Abschnitt 1 mit Ausnahme des
§ 121 und Abschnitt 2,
- 5.
Teil 4 Kapitel 3,
- 6.
Teil 4 Kapitel 4 mit Ausnahme der §
§ 145, 149 Absatz 5 und der in
§ 152 Satz 1 vorgesehenen entsprechenden Anwendung des
§ 145,
- 7.
die Rechtsverordnungen, die auf Grund der Ermächtigungen in den unter den Nummern 1 bis 6 genannten Vorschriften erlassen werden,
soweit nicht der Bund nach den aufgeführten Vorschriften dieses Gesetzes oder den hierzu jeweils ergehenden Rechtsverordnungen für die Ausführung zuständig ist.
(2) Vorbehaltlich des
§ 81 Satz 3, der §
§ 185 bis 192 sowie des Absatzes 1 werden die Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz und den hierzu ergehenden Rechtsverordnungen im Auftrag des Bundes durch die Länder ausgeführt.