(1) Der Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:
- 1.
„Rechtsbewusstes Handeln“ nach
§ 5,
- 2.
„Betriebswirtschaftliches Handeln“ nach
§ 6,
- 3.
„Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“ nach
§ 7,
- 4.
„Zusammenarbeit im Betrieb“ nach
§ 8.
(2) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:
- 1.
- 2.
„Organisation“ nach
§ 10,
- 3.
„Führung und Personal“ nach
§ 11.