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STRABEG
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§ 9
STRABEG
Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG)
§ 9
Persönlicher Umfang der Abgeltungswirkung
Die Abgeltungswirkung nach
§ 8
erstreckt sich neben dem Steuerschuldner auf alle Gesamtschuldner.
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