Gesetz.sh
STRABBLPV

Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung - StrabBlPV)
§ 11 Prüfungsgegenstand

In der Prüfung hat der Kandidat seine fachliche Befähigung zum Betriebsleiter nachzuweisen.