Die Übersichten nach
§ 101b der Strafprozessordnung sind erstmalig für das Berichtsjahr 2019 zu erstellen. Für die vorangehenden Berichtsjahre sind
§ 100b Absatz 6,
§ 100e Absatz 2 und
§ 101b Nummer 2 der Strafprozessordnung in der bis zum 23. August 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.