Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
STPO
/
§ 212
STPO
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 212
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt
§ 202a
entsprechend.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L