Im Sinne des
§ 4 Abs. 2, des
§ 209 sowie des
§ 210 Abs. 2 stehen
- 1.
die besonderen Strafkammern nach
§ 74 Abs. 2 sowie den §
§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in
§ 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und
- 2.
die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen
- a)
nach
§ 33 Abs. 1,
§ 103 Abs. 2 Satz 1 und
§ 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder
- b)
als Jugendschutzsachen (
§ 26 Abs. 1 Satz 1,
§ 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung
Gerichten höherer Ordnung gleich.