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STMSTBAUSBV
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§ 2
STMSTBAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin* (Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung - StmStbAusbV)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
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