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STIFTBTG
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§ 2
STIFTBTG
Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (Stiftungsgesetz)
§ 2
Auslegungsgrundsatz
Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist in erster Linie der Wille des Stifters zu berücksichtigen.
J
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