(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach
§ 68a Abs. 1 und 5, den §
§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
(2) Bei einer Weisung gemäß
§ 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist.
§ 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.