Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- 3.
- Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
- 4.
- Menschenhandel (§ 232);
- 5.
- unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
- 6.
- 7.
- 8.
- Subventionsbetrug (§ 264);
- 9.
- Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.