Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §
§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §
§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §
§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (
§ 45 Abs. 2), aberkennen.