(1) Nach
§ 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. Nach
§ 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet.
(2) Nach
§ 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht. Nach
§ 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht.
§ 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.