Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §
§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (
§ 45 Abs. 2 und 5).