(1) Zur Entscheidung über Widersprüche gegen Bescheide des Ausschusses nach § 7 wird ein Widerspruchsausschuss gebildet.
(2) Der Widerspruchsausschuss besteht aus
- 1.
- einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem des Widerspruchsausschusses und
- 2.
- zwei ehrenamtlichen Beisitzern.