Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit im Dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, kann der Steuerberater Ersatz der entstandenen Aufwendungen (
§ 675 in Verbindung mit
§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verlangen.