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§ 3c
STBERG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 3c
Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
Die §
§ 3a
und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.
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