Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Finanzamt,
§ 387 Abs. 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Im übrigen gelten für das Bußgeldverfahren
§ 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11 und Abs. 2 sowie
§ 412 der Abgabenordnung entsprechend.