(1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
- 1.
- die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung zum Steuerberater,
- 2.
- die Bestellung oder Wiederbestellung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,
- 3.
- die Anerkennung, die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein,
- 4.
- die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens,
- 5.
- die Überprüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Beratungsstellenleiters im Sinne des § 23 Absatz 3 oder
- 6.
- eine Untersagung nach § 3f.
(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt,
- 1.
- soweit sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder
- 2.
- soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.