(1) Vorhabenträger ist der Dritte nach
§ 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes. Der Vorhabenträger hat die Aufgabe, das Standortauswahlverfahren durchzuführen, insbesondere:
- 1.
Teilgebiete nach
§ 13 zu ermitteln,
- 2.
Vorschläge für die Auswahl der Standortregionen und der zu erkundenden Standorte nach
§ 14 Absatz 2 und
§ 16 Absatz 3 zu erarbeiten,
- 3.
Erkundungsprogramme nach
§ 14 Absatz 1 und
§ 16 Absatz 2 sowie Prüfkriterien nach
§ 16 Absatz 2 zu erarbeiten,
- 4.
die übertägige und untertägige Erkundung nach den §
§ 16 und 18 durchzuführen,
- 5.
die jeweiligen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach
§ 14 Absatz 1,
§ 16 Absatz 1,
§ 18 Absatz 1 und
§ 26 zu erstellen,
- 6.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung den Standort für ein Endlager nach
§ 18 Absatz 3 vorzuschlagen.
(2) Der Vorhabenträger informiert die Öffentlichkeit über die im Rahmen des Standortauswahlverfahrens von ihm vorgenommenen Maßnahmen.