Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
STABMECHG
/
§ 6
STABMECHG
Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (Stabilisierungsmechanismusgesetz - StabMechG)
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
J
←
Zurück
Quelle