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SSTELLV-VVG
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§ 3
SSTELLV-VVG
Verordnung über die Schlichtungsstelle für die Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten bei Fernabsatzverträgen über Versicherungen (VVG-Schlichtungsstellenverordnung - SStellV-VVG)
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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