§ 1,
§ 7 Abs. 4 und 5 und
§ 9 Abs. 1 gelten für das Zuordnungsverfahren nach
§ 2 Abs. 2a und 2b des Vermögenszuordnungsgesetzes sinngemäß. Die Flurstücke sind entsprechend den Vorschriften des Landesrechts zur Führung des Liegenschaftskatasters zu bezeichnen.