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SPURVERKERPRG
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§ 17
SPURVERKERPRG
Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr
§ 17
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Quelle