(1) Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse des
§ 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
(2) Die SPRIND schließt mit dem Bundesrechnungshof eine Vereinbarung über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß
§ 104 Absatz 1 Nummer 3 der Bundeshaushaltsordnung.