Auf die Führung des Verzeichnisses nach
§ 28 in Verbindung mit
§ 16 des Gesetzes sind die §
§ 41 und 42 Abs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
- 1.
anstelle der Angaben nach
§ 42 Abs. 1 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift des Erlaubnisinhabers anzugeben,
- 2.
anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die entnommenen Stoffe einzutragen,
- 3.
die Angaben nach
§ 42 Absatz 1 Nummer 5 können entfallen.