(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines stehenden Gewerbes
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 mehr als die dort genannte Zahl von Spielgeräten aufstellt,
- 1a.
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass Kinder oder Jugendliche nicht an Spielgeräten spielen,
- 1b.
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 Spielgeräte nicht richtig aufstellt,
- 2.
- entgegen § 3a die Aufstellung von Spielgeräten in seinem Betrieb zuläss,
- 3.
- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt,
- 3a.
- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Spielregeln und der Gewinnplan leicht zugänglich sind,
- 4.
- entgegen § 6 Abs. 2 die Spielregeln oder den Gewinnplan nicht deutlich sichtbar anbringt oder die Unbedenklichkeitsbescheinigung, einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder den Erlaubnisbescheid am Veranstaltungsort nicht bereithält,
- 5.
- 5a.
- entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Warnhinweis oder ein Hinweis auf Beratungsmöglichkeiten angebracht ist,
- 5b.
- entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Informationsmaterial sichtbar ausliegt,
- 5c.
- entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass jedem Spieler ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird,
- 5d.
- entgegen § 6 Absatz 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass jedem Spieler nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird,
- 5e.
- entgegen § 6a Satz 2 einen Einsatz zurückgewährt,
- 5f.
- entgegen § 6a Satz 3 ein Freispiel gewährt,
- 6.
- entgegen § 7 Abs. 1 ein Geldspielgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt,
- 6a.
- entgegen § 7 Abs. 3 ein Geldspielgerät aufstellt,
- 6b.
- entgegen § 7 Abs. 4 ein Spielgerät nicht aus dem Verkehr zieht,
- 7.
- der Vorschrift des § 8 zuwiderhandelt,
- 8.
- entgegen § 9 Abs. 1 Vergünstigungen gewährt oder gewonnene Gegenstände zurückkauft oder gewonnene Gegenstände in einen Gewinn umtauscht, dessen Gestehungskosten den zulässigen Höchstgewinn überschreiten,
- 8a.
- 9.
- der Vorschrift des § 10 über den Schutz von Kindern und Jugendlichen zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines Reisegewerbes