Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
SPEDKFMAUSBV_2004
/
§ 2
SPEDKFMAUSBV_2004
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung
§ 2
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L