Gesetz.sh
SPARKGIROVERBG

Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband
§ 3 

(1) Der Verband steht unter Aufsicht der Reichsregierung.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung des Verbandes trifft die Satzung. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Reichsregierung.