(1) Im Bundessortenamt werden gebildet
- 1.
- Prüfabteilungen,
- 2.
- Widerspruchsausschüsse für Sortenschutzsachen.
(2) Die Prüfabteilungen sind zuständig für die Entscheidung über
(3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfabteilungen.