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SONNTRPAPINDAUSNV
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§ 11
SONNTRPAPINDAUSNV
Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie
§ 11
(1) Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2)
(3)
J
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