Das im Land Berlin belegene Vermögen (
§ 10 Abs. 1) und die Verbindlichkeiten der Lichterfelder Ersatzkasse gehen mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Land Berlin auf die Deutsche Angestellten-Krankenkasse über.
§ 10 Abs. 2 bis 4 und
§ 11 Abs. 2 gelten entsprechend.