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SGZDVERTRANO
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§ 2
SGZDVERTRANO
Allgemeine Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Bereich des Zivildienstes
§ 2
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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