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SGLEIG_2024

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
§ 61 Bestellung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung

(1) In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung auf der Ebene der Bundesunterbehörde, in denen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen.
(2) § 60 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.