Gesetz.sh
SGLEIG_2024

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
§ 16 Angebote von Betreuungsmöglichkeiten

Es sollen Angebote zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen gemacht werden. Dies umfasst auch Beratungs- und Vermittlungsleistungen.