Bei den Leistungen zur Mobilität nach
§ 113 Absatz 2 Nummer 7 gilt
§ 83 mit der Maßgabe, dass
- 1.
die Leistungsberechtigten zusätzlich zu den in
§ 83 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind und
- 2.
abweichend von
§ 83 Absatz 3 Satz 2 die Vorschriften der §
§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung nicht maßgeblich sind.