(1) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind insbesondere die in
§ 42 Absatz 2 und 3 und
§ 64 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Leistungen.
(2) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechen den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.