(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von
- 1.
- Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
- 2.
- Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19),
- 3.
- Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2),
- 4.
- 5.
- 6.
- Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, sowie
- 7.